Stand 05.10.08

Sicherheitsregeln Routenplanung

Zehn goldene Sicherheitsregeln für Wassersportler

Nach den Grundregeln für das Verhalten im Verkehr, die für alle Verkehrsteilnehmer gelten, hat auch der Wassersportler die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Jeder Wassersportler ist daher gut beraten, wenn er insbesondere folgende Regeln beachtet:

Fahrzeugführer
1. Schätzen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten richtig ein

Auch wenn Sie die Befähigung zum Führen eines Sportbootes in einer Prüfung nachgewiesen haben, sammeln Sie zunächst am Tage praktische Erfahrungen in geschützten Gewässern, die nur wenig von Fahrzeugen der Berufsschifffahrt befahren werden.

Fahrzeug
2. Machen Sie sich mit den Eigenschaften und der Einrichtung des Fahrzeuges vertraut

Ihr Fahrzeug muss für das vorgesehene Fahrtgebiet geeignet sein. Stellen Sie fest, ob Ihr Fahrzeug den Anforderungen für Fahrten im Küstenbereich oder auf der hohen See genügt. Fahrzeug und Einrichtung müssen sich in einem fahr- und funktionstüchtigen Zustand befinden.

Sicherheitsausrüstung
3. Rüsten Sie Ihr Fahrzeug mit geeigneten Rettungsmitteln aus

Zur Mindestsicherheitsausrüstung gehören eine Rettungsweste für jede Person an Bord, geeignete Mittel, um einen Brand an Bord zu bekämpfen und Signalmittel, um einen Notfall anzuzeigen sowie Lenzvorrichtungen (Pumpe, Eimer, Ösfass) und Erste-Hilfe-Ausrüstung. Zur Orientierung empfehlen Sich die Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des DSV. Die Sicherheitsausrüstung muss regelmäßig überprüft und gewartet werden.

Reiseplanung
4. Informieren Sie sich über das vorgesehene Fahrtgebiet

Machen Sie sich mit den Schifffahrtsvorschriften und den Hilfen für die Navigation vertraut. Für die Reiseplanung und –Durchführung unerlässliche Hilfsmittel sind auf den neusten Stand berichtigte Seekarten und Seebücher sowie Tidenkalender, Erfahrungsberichte und die von der Kreuzerabteilung des DSV empfohlenen Hafenhandbücher.

Wetter
5. Unterrichten Sie sich über die herrschenden und vorhergesagten Wetter- und Seegangsverhältnisse

Treten Sie im Küsten- oder Seebereich nie eine Fahrt an, ohne vorher den Wetterbericht gehört zu haben, und beobachten Sie stets die Wetterentwicklung im Vergleich mit den an Bord aufgenommenen Berichten. Der Seewetterbericht ist den allgemeinen Wettervorhersagen dem Rundfunksender vorzuziehen. Der Deutsche Wetterdienst in Hamburg erstellt gegen geringe Gebühren. Spezielle Törnberatungen für Wassersportler über Telefon, Telefax oder Telex mit Wettervorhersagen bis zu 5 Tagen (Telefon: 040/3190 – 8811). Informieren Sie sich, ob im zu befahrenden Gewässer z. Zt. meterologische Gefahren auftreten können (z. B. Mistral, Bora, tropischer Wirbelsturm).


Einweisung
6. Unterrichten Sie Ihre Besatzungsmitglieder und Gäste über Sicherheitsvorkehrungen an Bord
Zeigen Sie den Aufbewahrungsort der Rettungsmittel und über Sie das Anlegen von Rettungsweste und Sicherheitsgurt (“Lifebelt”). Erklären Sie den Umgang mit Seenot-Signalmitteln. Erläutern Sie die für die Sicherheit wichtigen Einrichtungen des Fahrzeugs, wie Lenzeinrichtungen, Seeventile – vor allem am Pump-WC – Feuerlöscheinrichtungen, Heiz- und Kocheinrichtungen. Achten Sie darauf, dass Ihre Besatzungsmitglieder und Gäste sich an Bord sicher bewegen, Arme und Beine nicht außenbords hängen lassen und auf Segelbooten den Gefahrenbereich des Großbaums meiden. Bestimmen und unterweisen Sie ein geeignetes Besatzungsmitglied als Vertreter, falls Sie als Fahrzeugführer ausfallen sollten. Mann-über-Bord
7. Treffen Sie Maßnahmen gegen das Überbordfallen und prüfen Sie Möglichkeiten, Überbordgefallene zu bergen

Lassen Sie rechtzeitig Rettungswesten und Sicherheitsgurte anlegen. Weisen Sie auf geeignete Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte hin. Üben Sie regelmäßig "Mann - über - Bord - Manöver". Prüfen Sie die Möglichkeiten und üben Sie das Anbordholen insbesondere von geschwächten Personen.

Nebel
8. Verlassen Sie keinen sicheren Liegeplatz bei Nebel

Werden Sie von Nebel oder schlechter Sicht überrascht, möglichst umgehend Fahrwasser und Schifffahrtswege verlassen, zum eigenen Schutz einen sicheren Ort aufsuchen und die Fahrt unterbrechen. In jedem Fall bei verminderter Sicht die vorgeschriebenen Schallsignale geben. Sportfahrzeuge, insbesondere solche aus Holz oder Kunststoff, können Ihre Radarauffassbarkeit durch einen Radarreflektor verbessern. Fahrzeuge mit Metallmast können ihre Radarauffassbarkeit durch eine Aufrechte Bootslage erhöhen

Berufsschifffahrt
9. Halten Sie sich von der Berufsschifffahrt nach Möglichkeit fern

Meiden Sie Schifffahrtswege und halten Sie sich im Fahrwasser soweit wie möglich rechts oder außerhalb des Fahrwassers, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. Segelfahrzeuge dürfen beim Kreuzen im Fahrwasser die durchgehende Schifffahrt nicht behindern.

Ausguck
10. Halten Sie stets einen gehörigen Ausguck

Hiermit stellen Sie sicher, dass frühzeitig Kollisionssituationen, treibende Gegenstände oder andere Gefahren für Ihr Fahrzeug erkannt werden können. Durch Ihre Aufmerksamkeit können Sie Notlagen anderer Sportfahrzeuge entdecken und Hilfe leisten.

 

Müssen auf Sportfahrzeugen Seetagebücher geführt werden?

Grundsätzlich sieht der Staat davon ab, dem Einzelnen für jede Situation ein genaues Verhalten vorzuschreiben. Das gilt auch für die Führung von Seetagebüchern
Dagegen rechnet der Staat ganz entscheidend auf die Eigenverantwortung
des Einzelnen. Unter diesem Vorzeichen kann es sehr wohl auch eine Pflicht geben, dass der Skipper in bestimmten Situationen Eintragungen zu machen und insofern ein Schiffstagebuch - ein Unterfall der Seetagebücher - zu führen hat.

Gibt es für Sportfahrzeuge Rechtsvorschriften über Seetagebücher?

Nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBI. l S. 2860) hat jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum Schütze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen. Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen Gefahren (z.B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät) notwendig sein, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche Mitteilung an Bord zu hinterlassen.

§ 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes schreibt für alle Schiffe folgendes vor: “Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen
über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen."

§ 5 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. l S. 3013, 3023) (SchSV) bestimmt hierzu:

“Ergänzend
zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage (zur SchSV) enthaltenen Vorschriften einzuhalten." Dabei handelt es sich um eine Reihe von Formvorschriften.
Alle genannten Vorschriften stehen im Zusammenhang mit dem Prinzip der Selbstkontrolle
nach § 2 SchSV. “Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, dass im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -Verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden."

Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoss beteiligt, so schreibt § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.7.1993 (BGBI. l S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung
vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoss beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut “soweit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuchs) verpflichtet ist" in § 6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Abs.3 des Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstössen in aller Regel zutreffen.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchSV müssen Unterlagen, in denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden sind (“Seetagebuch"), nach Maßgabe des Abschnitts B II Nr. 6 der Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der Eigentümer des Schiffes hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c SchSV ein Bußgeld zu zahlen, wenn er dieser Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

Welche Formvorschriften gelten für Sportfahrzeuge?

Nach dem in § 5 Abs. 2 SchSV genannten Abschnitt B II der Anlage 1 sind u.a. für Sportfahrzeuge folgende Anforderungen einzuhalten
Die Vermerke, Aufzeichnungen oder Eintragungen sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal ausdrücklich zu bezeichnen sind (Nr.3.1).

Es
ist kenntlich zu machen, aus welchen Bestandteilen die Aufzeichnungen insgesamt tatsächlich bestehen (Nr. 3.3). Dazu können auch Seekarten gehören, in denen Kurse, Positionen, Uhrzeit und sonstige schriftliche Vermerke eingetragen worden sind.

Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache unter Angabe der Bordzeit zu
führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären (Nr. 4.1 und 4.2).

Das Radieren und Unkenntlichmachen
von Eintragungen und das Entfernen von Seiten, die bereits Eintragungen enthalten, sind nicht zulässig. '
Wird
eine Eintragung gestrichen, muss das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen und spätere Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen (Nr. 4.3).
Die Vermerke, Aufzeichnungen und Eintragungen sind jeweils von dem für die Eintragung verantwortlichen Schiffsführer zu unterschreiben
(4.4).

Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, dass und wann er in regelmäßigen Abständen - mindestens alle 12 Monate - den vollständigen aktuellen Inhalt der Aufzeichnungen zur Kenntnis
genommen hat(Nr. 5).
Der Eigentümer hat die Aufzeichnungen ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf der Frist (Nr. 6).

In Anlage 1 Abschnitt B II der Schiffssicherheitsverordnung sind noch weitere Erläuterungen und Anforderungen enthalten, die aber ihrem Charakter nach nicht auf die Sportschifffahrt anwendbar sind. Soweit das heute nicht klar genug im Wortlaut zum Ausdruck kommt, wird es bei nächster Gelegenheit deutlicher spezifiziert.

Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen, dass sie von Polizeibehörden zur Rechenschaft gezogen oder gar mit Bußgeld bedroht werden, wenn sie kein Schiffstagebuch vorweisen können?

Die unter 3. genannten Formvorschriften schreiben nicht die Ausrüstung von Sportfahrzeugen mit bestimmten vorgedruckten Büchern vor. Es ist auch nicht erforderlich, die Eintragungsunterlagen für jeden Kalendertag im vorhinein in Spalten einzuteilen und in regelmäßigen Zeitabständen oder Fahrtabschnitten auszufüllen. Der beste Maßstab, um zu bestimmen, wie man die Tagebuchführungspflicht zu interpretieren hat, ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten einhält. Der Eigentümer und/oder der an Bord Verantwortliche müssen also selbst entscheiden, wie sie die Selbstkontrolle und die Gestaltung der nach den obigen Rechtsvorschriften erforderlichen Eintragungen vornehmen. Dabei werden sie feststellen, dass für viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte Bücher erhebliche Vorteile aufweisen können.

Verlangen die Gerichte eine Eintragung?

Rechtsprechung zu der neuen Rechtslage ist noch nicht ersichtlich. Hat der Skipper zum Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall nachweislich vorherige schadensrelevante sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht eingetragen, so kann sich dies im Haftungsfall für ihn unter Umständen belastend auswirken.

Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis auf rechtzeitige sachgemäße Eintragungen in entsprechenden Fällen häufig entlasten. Der verantwortliche Skipper sollte nie aus den Augen lassen, dass er durch angemessene Eintragungen sich und anderen nützen kann.

(Quelle: Merkblatt Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen)

 

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